Rechtsprechung
BFH, 08.06.2011 - X B 250/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Rügeverzicht
- openjur.de
Rügeverzicht
- Bundesfinanzhof
FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Rügeverzicht
- Bundesfinanzhof
Rügeverzicht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Rügeverzicht - rewis.io
Rügeverzicht
- ra.de
- rewis.io
Rügeverzicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de
Verzicht auf eine Rüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 20.07.2010 - 13 K 2670/08
- BFH, 08.06.2011 - X B 250/10
Papierfundstellen
- BFH/NV 2011, 1711
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 25.08.1999 - X R 38/95
Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht
Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 250/10
Des Weiteren fehlt in der Beschwerdebegründung die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, wonach Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen wegen des offenkundigen Eigeninteresses des Eigentümers nur dann als dauernde Last abziehbar sind, wenn dieser sich hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat (Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21). - BFH, 20.03.2007 - X B 185/06
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verfassungsmäßigkeit einer Norm
Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 250/10
Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2007 X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181). - BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06
NZB: unterlassene Beweiserhebung, Rügeverzicht
Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 250/10
Wer als fachkundig Beteiligter --die Kläger waren auch im finanzgerichtlichen Verfahren von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146). - BFH, 03.05.1985 - VI R 176/81
Auswirkungen einer unzureichenden Überprüfung des Finazgerichtes hinsichtlich der …
Auszug aus BFH, 08.06.2011 - X B 250/10
Aus dem von den Klägern angeführten BFH-Urteil vom 3. Mai 1985 VI R 176/81 (BFH/NV 1985, 45) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
- BFH, 29.10.2013 - V B 58/13
Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen
c) Hinsichtlich der weiteren Rechtsfrage, ob die "mit einer Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze des Arztes ebenfalls nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sind", fehlt es an der hinreichenden Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, Leitsatz 1; vom 8. Juni 2011 X B 250/10, BFH/NV 2011, 1711;… vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809;… vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089). - BFH, 13.05.2015 - III R 39/14
Verfahrensrevision, Beteiligtenvernehmung
Wer als fachkundig Beteiligter --die Klägerin war im finanzgerichtlichen u.a. von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge, was die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ausschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 250/10, BFH/NV 2011, 1711, Rz 8; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 266).